Das Vertragsrecht: Sicherheit für alle Beteiligten

Wie viele hunderttausende Rechtsgeschäfte werden beruflich und privat wohl an jedem einzelnen Tag in der Schweiz geschlossen? Eine Frage, die sich kaum beantworten lässt. Klar ist indes, dass jederzeit ein Vertrag entsteht, der gewissen Grundsätzen und Regelungen unterliegt.

Vertragsrecht – was ist das eigentlich?
Schon im antiken Rom galt die Weisheit: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Wann genau der erste Vertrag geschlossen wurde, ist allerdings nicht bekannt. Dennoch wurde er bereits im Alten Testament erwähnt, wenngleich hier die Rede von einem Bund zwischen zwei Menschen ist. Und genau das definiert den Vertrag doch recht umfassend. Bei ihm handelt es sich um eine gemeinsame Willenserklärung von mehreren Parteien. Doch damit ist ebenfalls klar, dass es immer einmal zu offenen Fragen kommen kann. Etwa über die Auslegung der Inhalte eines solchen Kontrakts. Vielleicht geraten zwei Seiten auch in einen kräftigen Streit darüber, wer nun dem anderen etwas schuldet. Das Rechtsgebiet des Vertragsrechts soll darauf Antworten geben.

Das Vertragsrecht in der Schweiz
Die Gesetze der Schweiz regeln eindeutig, wie ein Vertrag beschaffen sein muss. Die wesentlichen Normen dafür ergeben sich aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie aus dem Obligationenrecht. Hier wird zunächst bestimmt, was ein Vertrag eigentlich ist und wie er geschlossen werden kann. Interessant dabei: Auch wenn viele Menschen zunächst an ein Dokument denken, das unterschrieben werden muss – ein gültiger Kontrakt bedarf nicht immer der Schriftform. Denn er kann jederzeit im Alltag geschlossen werden. Erinnert sei hier an den Käufer, der morgens beim Bäcker seine Brötchen erwirbt. Auch hier liegt eine gemeinsame Willenserklärung zweier Seiten vor, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Ein zusätzliches Schriftstück muss nicht angefertigt werden.

Nicht jede Person darf einen Vertrag eingehen
Allerdings sei ebenso erwähnt, dass das Vertragsrecht genau bestimmt, unter welchen Umständen ein Kontrakt geschlossen werden kann. Demgegenüber sind also auch nichtige Verträge denkbar. Diese entstehen etwa dann, wenn mindestens eine Partei beteiligt ist, die dazu nicht befugt war. Einerseits, weil sie – etwa als Amts- und Funktionsträger – dafür nicht die erforderliche Erlaubnis besessen hat. Andererseits, weil sie aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen Entwicklung dazu nicht in der Lage war. Dennoch erlaubt es das schweizerische Recht auch Kindern, Dinge im geringen Umfang zu erwerben. Notwendig dafür ist es, dass sie die Kaufsumme von ihrem Taschengeld bestreiten und dass ihre Eltern gleichzeitig in den Vertrag einwilligen.

Die Vertragsfreiheit
Trotz aller Normen und Beschränkungen, die das Vertragsrecht für das Zustandekommen eines gültigen Kontraktes vorsieht, gilt ein wichtiger Grundsatz: In der Schweiz herrscht – ebenso wie in vielen anderen Ländern – die sogenannte Vertragsfreiheit. Sie drückt aus, dass mehrere Parteien gemeinsam genau das vereinbaren dürfen, was sie vereinbaren wollen. Natürlich darf eine solche gegenseitige Willenserklärung nicht die gültigen Gesetze brechen oder den allgemein anerkannten Moralvorstellungen widersprechen. Dennoch herrscht die Freiheit für alle Bürger, Unternehmen, Behörden und Institutionen, einen individuellen Kontrakt anzufertigen und diesen mit bestimmten Rechten und Pflichten zu versehen. Und sollte es dennoch einmal zu ungeklärten Fragen, zu offenen Streitigkeiten oder zu daraus resultierenden Gerichtsverhandlungen kommen, so sind die Spezialisten des Vertragsrechts die besten Ansprechpartner.